OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2010
10 B 846/10
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1, 5; BauGB § 34 Abs. 1;

Vereinbarkeit eines Bauvorhabens über die Neuerrichtung einer Garage auf einem Wohngrundstück mit Nachbarrecht; Annahme einer privilegierten, direkt auf eine Grenze gebauten Garage bei einer mittleren Wandhöhe von mehr als drei Metern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 10 B 846/10

DRsp Nr. 2011/101

Vereinbarkeit eines Bauvorhabens über die Neuerrichtung einer Garage auf einem Wohngrundstück mit Nachbarrecht; Annahme einer privilegierten, direkt auf eine Grenze gebauten Garage bei einer mittleren Wandhöhe von mehr als drei Metern

1. Soweit eine Grenzbebauung, die aufgrund ihrer mittleren Wandhöhe kein privilegiertes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW darstellt, nicht auf die Gesamtlänge der privilegierten Bebauung nach § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW angerechnet werden kann, werden die durch die erstgenannte Regelung geschützten Nachbarinteressen nicht berührt.2. Für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile eines Gebäudes oder aber mehrere (selbstständige) Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW nebeneinander bestehen, ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Betrachtungsweise selbständigen Benutzbarkeit maßgebend.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1, 5; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe