OLG Celle - Beschluss vom 15.07.2010
13 Verg 9/10
Normen:
VOF 2006 § 25 Nr. 9;
Fundstellen:
NZBau 2010, 641

Verfahren bei Beschaffung abweichender Architektenleistungen in einem neuen Vergabeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 13 Verg 9/10

DRsp Nr. 2010/13637

Verfahren bei Beschaffung abweichender Architektenleistungen in einem neuen Vergabeverfahren

1. Will ein Auftraggeber statt einer ausgeschriebenen Leistung eine andere Leistung in einem neuen Vergabeverfahren beschaffen, kann er nicht verpflichtet werden, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und das neue Verfahren zu beenden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände handelt. 2. Für Architektenplanungen muss dabei entscheidend sein, ob die ausgeschriebenen Leistungen sich in solchen Elementen unterscheiden, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung haben können. Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller erhalten keine weitere Akteneinsicht in die Akten des Antragsgegners.

Normenkette:

VOF 2006 § 25 Nr. 9;

Gründe: