OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.02.2019
12 LA 214/18
Normen:
VwGO § 152a Abs. 2 S. 1;

Verfahren über erfolglose Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfesachen ist nicht gerichtskostenfrei; Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 12 LA 214/18

DRsp Nr. 2020/329

Verfahren über erfolglose Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfesachen ist nicht gerichtskostenfrei; Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge

Das Verfahren über erfolglose Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfesachen ist nicht gerichtskostenfrei.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 12. Senat - vom 23. Januar 2019 wird verworfen, die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei und werden außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers, die sich gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2019 richtet, ist zwar gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwGO statthaft (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, juris, Rnrn. 2 und 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.1.2019 - 2 S 2804/18 -, juris, Rn. 2). Sie bleibt aber dennoch als unzulässig erfolglos, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht binnen der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erhoben worden ist.