VGH Hessen - Urteil vom 04.05.2010
4 C 1742/08.N
Normen:
BauGB a.F. § 1 Abs. 6; BauGB a.F. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2,S. 3 Hs. 1 ,S. 5; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3; BauGB § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2010, 825
ZfBR 2010, 803

Verfahrenskriterien bei der Kombination von Entwicklungsatzung und Ergänzungssatzung; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gesamtunwirksamkeit einer Satzung infolge vollständigen Fehlens der Begründung einer Ergänzungssatzung

VGH Hessen, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 4 C 1742/08.N

DRsp Nr. 2010/11894

Verfahrenskriterien bei der Kombination von Entwicklungsatzung und Ergänzungssatzung; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gesamtunwirksamkeit einer Satzung infolge vollständigen Fehlens der Begründung einer Ergänzungssatzung

1. Es ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. HS. BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) nicht vereinbar, wenn die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) führen.2. Bei der zusätzlichen Einbeziehung von nicht mehr dem bebauten Bereich zuzurechnenden Außenbereichsflächen in den räumlichen Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. handelt es sich in der Sache um eine (grundsätzlich zulässige) Kombination von Entwicklungs- und Ergänzungssatzung, die den höheren Anforderungen nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB) genügen muss.