LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.01.2009
6 Sa 189/08
Normen:
TV 13. ME § 6 Abs. 1 Satz 1; BRTV-Bau § 5 Ziff. 7.1; BRTV-Bau § 15 Abs. 1; BRTV-Bau § 15 Abs. 2 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 3 Ca 824 b/06 vom 07.09.2006,

Verfall des Anspruchs auf Sonderzahlung bei verspäteter Geltendmachung; vorgezogene Fälligkeitsregelung aufgrund betrieblicher Übung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 189/08

DRsp Nr. 2009/6258

Verfall des Anspruchs auf Sonderzahlung bei verspäteter Geltendmachung; vorgezogene Fälligkeitsregelung aufgrund betrieblicher Übung

1. Kraft betrieblicher Übung können Fälligkeitstermine für Sonderzahlungen vorverlegt werden; eine durch jahrelange vorzeitige Auszahlung des vollen 13. Monatseinkommens entstandene betriebliche Übung wird durch die Fälligkeitsregelung des § 6 TV 13. ME nicht verdrängt. 2. Ist die vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Übung, das 13. Monatseinkommen in voller Höhe bereits mit der Novembervergütung auszuzahlen, zulässig und wirksam, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 1 BRTV Bau mit der Auszahlung des Novembergehalts.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.09.2006 - 3 Ca 824 b/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TV 13. ME § 6 Abs. 1 Satz 1; BRTV-Bau § 5 Ziff. 7.1; BRTV-Bau § 15 Abs. 1; BRTV-Bau § 15 Abs. 2 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung der zweiten Hälfte des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005.