BVerfG - Beschluss vom 20.11.2019
1 BvR 2400/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; VO (EU) 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 419
WRP 2020, 720
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 732/17
OLG Dresden, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 732/17
LG Dresden, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 9/17

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren betreffend das Unterlassen einer Linksetzung auf eine Streitschlichtungsplattform in Angeboten auf einer Internetverkaufsplattform; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Divergenz hinsichtlich eines abweichenden Hinweisbeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2400/17

DRsp Nr. 2020/2209

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren betreffend das Unterlassen einer Linksetzung auf eine Streitschlichtungsplattform in Angeboten auf einer Internetverkaufsplattform; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Divergenz hinsichtlich eines abweichenden Hinweisbeschlusses

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; VO (EU) 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, welches das Unterlassen einer Linksetzung auf eine Streitschlichtungsplattform in Angeboten auf einer Internetverkaufsplattform betraf.