Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, welches das Unterlassen einer Linksetzung auf eine Streitschlichtungsplattform in Angeboten auf einer Internetverkaufsplattform betraf.
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