BVerfG - Beschluss vom 18.02.2020
1 BvR 1750/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 21g; ZPO § 321a;
Fundstellen:
AP GG Art. 101 Nr. 67
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S. 730/18
LG Amberg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S. 730/18
AG Amberg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 948/17

Verfassungsbeschwerde wegen Abweisung einer zivilrechtlichen Leistungsklage im Zusammenhang mit einem Werkvertrag; Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter durch nicht ordnungsgemäße Kammerbesetzung bei Entscheidung über Anhörungsrüge; Willkürlich fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsnormen

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1750/19

DRsp Nr. 2020/5269

Verfassungsbeschwerde wegen Abweisung einer zivilrechtlichen Leistungsklage im Zusammenhang mit einem Werkvertrag; Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter durch nicht ordnungsgemäße Kammerbesetzung bei Entscheidung über Anhörungsrüge; Willkürlich fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsnormen

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 3. Juni 2019 - 13 S. 730/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 21g; ZPO § 321a;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer zivilrechtlichen Leistungsklage im Zusammenhang mit einem Werkvertrag.

I.