A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Einordnung der Baulandumlegung.
I. 1. Eine dem Bebauungsplan oder der tatsächlichen baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entsprechende Bebauung und Erschließung setzt nicht selten eine Änderung des Zuschnitts der betroffenen Grundstücke voraus. Das ist die Aufgabe der städtebaulichen Umlegung. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der hier maßgeblichen Fassung des Art.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
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