BVerwG - Beschluss vom 16.11.2010
4 B 28.10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2011, 657
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 A 160/10

Verfassungsunmittelbarer, aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierender Abwehranspruch eines Denkmaleigentümers gegen ein die Gesamtanlage beeinträchtigendes Vorhaben; Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit einer Doppelhaushälfte durch ein in der unmittelbaren Umgebung genehmigtes, neues Wohnhaus

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 4 B 28.10

DRsp Nr. 2010/22298

Verfassungsunmittelbarer, aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierender Abwehranspruch eines Denkmaleigentümers gegen ein die Gesamtanlage beeinträchtigendes Vorhaben; Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit einer Doppelhaushälfte durch ein in der unmittelbaren Umgebung genehmigtes, neues Wohnhaus

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

1.1

Die Fragen

Liegt in der erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtanlage zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Wohngebäudes - hier der Kläger - als Teil der Gesamtanlage?