BVerwG - Beschluss vom 07.12.2021
9 B 35.21
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3/19

Verfristung einer Beschwerde bei rechtzeitiger Begründung durch Kläger aber nicht durch vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 9 B 35.21

DRsp Nr. 2022/3523

Verfristung einer Beschwerde bei rechtzeitiger Begründung durch Kläger aber nicht durch vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, sondern lediglich durch den Kläger selbst begründet worden.

2. An einer Fristversäumnis fehlt es auch nicht deshalb, weil das Verfahren wegen der Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen gewesen wäre.