BGH - Urteil vom 19.10.2017
IX ZR 3/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 850c Abs. 1 S. 1; ZPO § 850k Abs. 1 S. 1-3;
Fundstellen:
NJW 2018, 1026
NJW-RR 2018, 315
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 143/15
LG Wuppertal, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 87/16

Verfügung des Vollstreckungsschuldners über das Pfändungsschutzkonto nach dem First-in-first-out-Prinzip; Anweisung der kontoführenden Bank zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs und anschließender Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs durch diese; Erhöhung des geschützten Sockelfreibetrags um einen Mehr- oder Aufstockungsfreibetrag

BGH, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen IX ZR 3/17

DRsp Nr. 2018/3595

Verfügung des Vollstreckungsschuldners über das Pfändungsschutzkonto nach dem "First-in-first-out-Prinzip"; Anweisung der kontoführenden Bank zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs und anschließender Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs durch diese; Erhöhung des geschützten Sockelfreibetrags um einen Mehr- oder Aufstockungsfreibetrag

a) Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.b) Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 850c Abs. 1 S. 1; ZPO § 850k Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand