BGH - Beschluss vom 06.04.2017
I ZR 63/15
Normen:
ZPO § 321a; VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 147/11
LG Saarbrücken, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 125/14

Vergabe eines öffentlichen Amts; Mitteilung der Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn gegenüber den unterlegenen Bewerbern vor einer Ernennung; Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZR 63/15

DRsp Nr. 2017/7286

Vergabe eines öffentlichen Amts; Mitteilung der Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn gegenüber den unterlegenen Bewerbern vor einer Ernennung; Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Dienstherr, der über die Vergabe eines öffentlichen Amts entscheidet, muss seine Auswahlentscheidung vor einer Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen und eine einstweilige Anordnung erwirken können. Es hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

I. Der Kläger rügt vergeblich, der Senat habe bei der Entscheidung über den Hauptantrag seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.