EuGH - Urteil vom 25.03.2010
Rs. C-451/08
Normen:
GWB § 98 Nr. 2; GWB § 98 Nr. 6; GWB § 99 Abs. 1; GWB § 99 Abs. 3; Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; VgV § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 528
DÖV 2010, 485
EWiR § 99 GWB 1/2010, 571
EuZW 2010, 336
GewArch 2010, 222
JZ 2010, 509
NZBau 2010, 321
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZflR 2010, 417
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - - , vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 25/08

Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Begriff des öffentlichen Bauauftrags; Verkauf eines Grundstücks an einen später Bauleistungen durchführenden Erwerber; Städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechende Bauleistungen; Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-451/08

DRsp Nr. 2010/7157

Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Begriff des "öffentlichen Bauauftrags"; Verkauf eines Grundstücks an einen später Bauleistungen durchführenden Erwerber; Städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechende Bauleistungen; Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

1. Der Begriff "öffentliche Bauaufträge" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.