Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15.06.2022 (VK 1 - 20/22) aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vergabekammerverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin und seitens des Beigeladenen wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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