OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2023
Verg 28/22
Normen:
GWB § 171; GWB § 172; GVG § 17a Abs. 2; GWB § 155; GWB § 156 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4; RettG NRW § 13 Abs. 1; GVG § 17b Abs. 2 S. 1; GWB § 179 Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 5;

Vergabe Rettungsdienstleistungen durch kreisangehörige Kommune als Träger der Rettungswachen in RettungswachengebietNachprüfungsantrag Vergabe RettungsdienstleistungenErforderlichkeit europaweite Ausschreibung vor Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen Verg 28/22

DRsp Nr. 2023/13488

Vergabe Rettungsdienstleistungen durch kreisangehörige Kommune als Träger der Rettungswachen in Rettungswachengebiet Nachprüfungsantrag Vergabe Rettungsdienstleistungen Erforderlichkeit europaweite Ausschreibung vor Vergabe

Bezüglich der Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber besteht eine Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Damit sind die Nachprüfungsinstanzen im Vergabeverfahren nicht eröffnet, sondern es ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sodass der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15.06.2022 (VK 1 - 20/22) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vergabekammerverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin und seitens des Beigeladenen wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.