1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 16.2.2010 (Az: 69 d VK - 59/2009) wird bis zur endgültigen Entscheidung für die sofortige Beschwerde verlängert.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis spätestens 18.6.2010.
I.
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