OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2010
11 Verg 4/10
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2011, 239
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK-59/09

Vergabenachprüfungsverfahren - Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 11 Verg 4/10

DRsp Nr. 2013/20319

Vergabenachprüfungsverfahren - Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge

1. Zwar muss einer Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. An die Substanziierung einer Rüge dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens haben wird. Deshalb darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. 2. Nimmt der Bieter ihm bekannte Tatsachen zum Anlass, auf eine möglicherweise unzutreffende Wertung zu schließen, so können die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge erfüllt sein.

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 16.2.2010 (Az: 69 d VK - 59/2009) wird bis zur endgültigen Entscheidung für die sofortige Beschwerde verlängert.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis spätestens 18.6.2010.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.