OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.06.2013
11 Verg 8/13
Normen:
GWB § 121; VOF § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 327
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 06/2013

Vergaberecht - Gestattung vorzeitigen Zuschlags und Nachforderung von Unterlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 8/13

DRsp Nr. 2013/18288

Vergaberecht - Gestattung vorzeitigen Zuschlags und Nachforderung von Unterlagen

1. § 11 Abs. 3 VOF bezieht sich nicht auf das Angebot selbst sondern setzt voraus, dass ein rechtswirksames Angebot vorliegt. Auch im VOF-Verfahren darf die Nachforderung von Unterlagen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird. 2. Lassen die Vergabeunterlagen oder die auf Anfrage von Bietern erteilten Auskünfte der Vergabestelle keine eindeutige Auslegung im Sinne des Verständnisses des Bieters zu und ergibt sich ein Widerspruch, so trifft diesen eine Nachfrageobliegenheit.

1. Der Antragsgegnerin wird die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlags gestattet.

2. Die Antragsgegnerin wird gebeten, dem Senat die Erteilung des Zuschlags unverzüglich mitzuteilen.

Normenkette:

GWB § 121; VOF § 11 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin machte unter dem 13. September 2012 die Vergabe von Ingenieurleistungen zum Umbau der Anschlussstelle der BAB ... zur B ..., ...-Kaiserlei, als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren nach VOF bekannt. Ziff. II. 1. 5) der Bekanntmachung lautet u.a.:

....

Zur Bauvorbereitung und Baudurchführung sind im Wesentlichen zu erbringen: