OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2013
11 Verg 3/13
Normen:
GWB § 101a; GWB § 101b; VOB A § 7 Abs. 8; VOB A § 13 Abs. 1 Nr. 5; VOB A § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2013, 815
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 54/12

Vergaberecht - Verstoß gegen Verbot der produktspezifischen Ausschreibung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 3/13

DRsp Nr. 2013/16364

Vergaberecht - Verstoß gegen Verbot der produktspezifischen Ausschreibung

Ein Verstoß gegen das Verbot der produktspezifischen Ausschreibung führt nicht zur Begründetheit des Nachprüfungsantrages, wenn dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden sein kann.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 5.2.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.318 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 101a; GWB § 101b; VOB A § 7 Abs. 8; VOB A § 13 Abs. 1 Nr. 5; VOB A § 13 Abs. 2;

Gründe:

I.

1) Die Antragsgegnerin schrieb im Juli 2012 im Rahmen der Baumaßnahme "Neubau Hallenbad ..." die Leistung Dachabdichtungsarbeiten im offenen Verfahren nach der VOB/A europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Vergabeunterlagen sahen die Zulässigkeit von Nebenangeboten nicht vor. Unter verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses war eine Dachabdichtung wie folgt ausgeschrieben:

02.01. 30 Dachabdichtung einlagig. Kunststoffbahn FPO 1,8 mm, lose verlegt
Dachabdichtung einlagig, lose verlegt, FPO Kunststoffdachbahn,
auf Basis thermoplastischer Legierung flexibler Polyolefine FPO,