BGH - Urteil vom 29.11.2016
X ZR 122/14
Normen:
BGB § 145; EU VOB/A 2016 § 7a; EU VOB/A 2016 § 13 Abs. 2; EU VOB/A 2016 § 16d Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 152/13

Vergaberechtliche Zulässigkeit der Abgabe von mehr als einem Hauptangebot (hier: Doppelangebot); Übermittlung eines weiteren elektronischen Angebots durch den Bieter innerhalb der Angebotsfrist; Nachweis der Gleichwertigkeit der Gebote mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit

BGH, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen X ZR 122/14

DRsp Nr. 2017/1847

Vergaberechtliche Zulässigkeit der Abgabe von mehr als einem Hauptangebot (hier: Doppelangebot); Übermittlung eines weiteren elektronischen Angebots durch den Bieter innerhalb der Angebotsfrist; Nachweis der Gleichwertigkeit der Gebote mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit

Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig, wenn nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Willen des Absenders hindeuten, dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2014 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 145; EU VOB/A 2016 § 7a; EU VOB/A 2016 § 13 Abs. 2; EU VOB/A 2016 § 16d Abs. 3;

Tatbestand