LAG Hamm - Beschluss vom 27.03.2022
8 Ta 298/22
Normen:
BGB § 619a; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 25.1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 134-22

Vergleichsmehrwert bei Erledigung weiterer Ansprüche durch Ausgleichsklausel im VergleichErmittlung der Wertbestimmung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der AusgleichsklauselReduzierung der Wertbestimmung durch wertmindernde Faktoren

LAG Hamm, Beschluss vom 27.03.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 298/22

DRsp Nr. 2023/4934

Vergleichsmehrwert bei Erledigung weiterer Ansprüche durch Ausgleichsklausel im Vergleich Ermittlung der Wertbestimmung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Ausgleichsklausel Reduzierung der Wertbestimmung durch wertmindernde Faktoren

1. Berührt die in einen Prozessvergleich aufgenommene Ausgleichsklausel über die Verfahrensgegenstände hinausgehende Ansprüche auf den Ersatz eines gegenwärtigen oder künftigen Schadens, ist für die Festsetzung eines daraus resultierenden Vergleichsmehrwertes das zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses begründete wirtschaftliche Interesse der Parteien und damit der wirtschaftliche Wert der Vereinbarung maßgeblich.2. Die Wertbestimmung erfolgt insoweit nach einem objektivierten Maßstab unter Berücksichtigung der die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel bestimmenden Umstände des Einzelfalls, was die Annahme eines Vergleichsmehrwerts auch gänzlich ausschließen oder lediglich den Ansatz eines sogenannten Erinnerungswertes rechtfertigen kann.