OLG Brandenburg - Urteil vom 22.04.2020
11 U 153/18
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1487
NZBau 2020, 639
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 40/16

Vergütung des Auftragnehmers für zusätzliche Rohdungs- und Fällarbeiten bei Arbeiten an einer Bundesautobahn

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 11 U 153/18

DRsp Nr. 2020/7142

Vergütung des Auftragnehmers für zusätzliche Rohdungs- und Fällarbeiten bei Arbeiten an einer Bundesautobahn

Ist der Auftragnehmer bei Fäll- und Rohdungsarbeiten berechtigt, das gewonnene Holz zu behalten und für sich zu verwenden, so sind auch bei der Kalkulation der Vergütung für die Rohdung weiterer, ursprünglich nicht vorgesehener Flächen Rückvergütungen aus der Verwertung des Holzes zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.03.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az. 31 O 40/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1438,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.