OVG Hamburg - Beschluss vom 08.03.2013
3 So 126/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 5; VwGO § 166;
Fundstellen:
DÖV 2013, 744
NJW 2013, 2378
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Vergütung eines Mehrvergleichs bei Erstrecken der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 3 So 126/12

DRsp Nr. 2013/15687

Vergütung eines Mehrvergleichs bei Erstrecken der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren

1. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren, so steht dem beigeordneten Anwalt hinsichtlich des Mehrvergleichs nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr, nicht aber einer Verfahrensund/oder Terminsgebühr zu.2. Soweit die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht durch Beschwerde oder Anschlussbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, erfolgt eine Änderung der Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 5; VwGO § 166;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.