OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.04.2020
2 U 116/18
Normen:
BGB § 632 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 699
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 104/17
LG Saarbrücken, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 104/17

Vergütung für Planungsleistungen und BauleistungenFehlende Regelung zur Entgeltlichkeit einer LeistungMehrvergütungsanspruch für angeordnete Brandschutzmaßnahmen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 116/18

DRsp Nr. 2020/9975

Vergütung für Planungsleistungen und Bauleistungen Fehlende Regelung zur Entgeltlichkeit einer Leistung Mehrvergütungsanspruch für angeordnete Brandschutzmaßnahmen

1. Die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung weder positiv noch negativ geregelt haben. Bei einem Wechsel der Vertragspartei im Wege der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und des Abschlusses eines neuen Vertrags greift § 632 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die Vertragsparteien das Bestehen einer Vergütungsforderung für die auf der Grundlage des neuen Vertrags erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht haben, ob diese Leistungen bereits von dem Bau-Soll und damit der Vergütungsabrede des ursprünglichen Vertrags umfasst waren.