SchlHOLG - Urteil vom 06.01.2009
3 U 29/07
Normen:
BGB § 631; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 996
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 237/05

Vergütung von Akquisitionsleistungen eines Architekten

SchlHOLG, Urteil vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 29/07

DRsp Nr. 2009/10451

Vergütung von Akquisitionsleistungen eines Architekten

1. Ein Vertrag über die Erbringung von (nach den Regeln der HOAI zu vergütenden) Architektenleistungen kommt dann nicht zustande, wenn der Architekt, der zugleich Geschäftsführer einer mit der Erbringung von Bauleistungen befassten GmbH ist, dem Bauherrn die schlüsselfertige Errichtung des Bauwerks im Sinne eines Bauwerkvertrags angeboten hat, dieses Angebot von dem Bauherrn aber nicht angenommen worden ist. Waren nach dem angebotenen Bauwerkvertrag Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten, stellen sich die vor Abschluss des Vertrages bereits erbrachte Planungsleistungen als bloße Akquisitionsmaßnahmen dar, für die Vergütung nicht verlangt werden kann. 2. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines ausdrücklich von ihm verlangten schriftlichen Architektenvertrags tätig, bedarf es der Prüfung an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Falles, ob ihm ein vergütungspflichtiger Auftrag (mündlich, ggf. konkludent) bereits erteilt worden oder ob er ohne vertragliche Bindung nur akquisitorisch tätig geworden ist und dann auch noch keine Vergütung verlangen kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.