LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2022
L 3 AL 4290/19
Normen:
SGB IX § 36 Abs. 1; SGB IX § 36 Abs. 2; SGB IX § 38; SGB IX § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB IX §54; SGB IX § 57; SGB IX § 58 Abs. 3 S. 1; SGB III § 112-114; SGB III § 117-118; SGB III § 127; SGB X § 53-61; BGB § 315; BGB § 612; BGB § 812; BGB § 818; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 2231/18

Vergütung von Leistungen einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung in den Bereichen Eingangsverfahren und BerufsbildungsbereichKeine Übertragung der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung der Vergütung stationärer und ambulanter Pflegeleistungen, häuslicher Krankenpflegeleistungen sowie ambulanter Krankenhausleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 3 AL 4290/19

DRsp Nr. 2023/1561

Vergütung von Leistungen einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung in den Bereichen Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Keine Übertragung der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung der Vergütung stationärer und ambulanter Pflegeleistungen, häuslicher Krankenpflegeleistungen sowie ambulanter Krankenhausleistungen

1. Zugunsten eines Trägers einer Werkstatt für behinderte Menschen greift keine gesetzliche Rechtsgrundlage ein, die die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger verpflichten würde, mit ihm als Leistungserbringer eine bestimmte vertragliche Vereinbarung mit der von ihm geforderten Höhe der Vergütungen für die Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu treffen.2. Er hat auch weder einen Anspruch auf Ersetzung der bisher vereinbarten Vergütungen nach billigem Ermessen des Gerichts noch einen Anspruch auf Verurteilung der Behörde zur Neuausübung ihres Abschlussermessens über neue Kostensatzvereinbarungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.