OLG Köln - Urteil vom 04.03.2009
17 U 42/08
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 247/01

Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bei nicht fachgerechter Aufstellung eines Gerüstes durch Dritte

OLG Köln, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 17 U 42/08

DRsp Nr. 2010/2826

Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bei nicht fachgerechter Aufstellung eines Gerüstes durch Dritte

Hat der Auftraggeber ein Gerüst zu stellen und hat er sich hierfür, anstatt es selbst zu errichten, eines Dritten bedient, der das Gerüst nicht fachgerecht aufgestellt hat, so haftet der Auftraggeber für die hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen und zusätzlichen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des LG Köln - 87 O 247/01 - unter Zurückweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.133,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2001 zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten für die I. Instanz verbleibt es bei der vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 6;

Gründe

I.