OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2009
1 U 20/08
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 1 Nr. 6; VOB/B § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 8; VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 8; ZPO § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-20 O 365/05 vom 04.01.2008,

Vergütungspflicht von Leistungen aus Nachträgen und von Stundenlohnarbeiten; Zulässigkeit des Beitritts als Streithelfer nach Schluss der mündlichen Verhandlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 1 U 20/08

DRsp Nr. 2009/27365

Vergütungspflicht von Leistungen aus Nachträgen und von Stundenlohnarbeiten; Zulässigkeit des Beitritts als Streithelfer nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen beim VOB-Bauvertrag die Vergütung von Leistungen aus Nachträgen und von Stundenlohnarbeiten verlangt werden kann. 2. Ein Beitritt als Streithelfer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht in prozessual unzulässiger Weise beiden Seiten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, ohne in das schriftliche Verfahren überzugehen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.01.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.938 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 78% und die Beklagte 22% zu tragen.

3. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 07.03.2008 verkündete Ergänzungsurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.