Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH die Zahlung von Restwerklohn und die Auszahlung von Sicherungseinbehalten.
Das Landgericht hat die Klage durch das am 18.09.2009 verkündete Urteil abgewiesen (Bl. 167 - 170 d.A.), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.
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