OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2010
19 U 209/09
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 220/08

Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 19 U 209/09

DRsp Nr. 2011/1709

Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages

Bei einem Pauschalpreisvertrag können zusätzliche Leistungen nur verlangt werden, wenn sie nicht vom Pauschalpreis erfasst werden und wenn entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung der Anspruch angekündigt und ein prüfbares Angebot vor Ausführung der Leistungen abgegeben wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH die Zahlung von Restwerklohn und die Auszahlung von Sicherungseinbehalten.

Das Landgericht hat die Klage durch das am 18.09.2009 verkündete Urteil abgewiesen (Bl. 167 - 170 d.A.), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.