Die Klägerin bot der Beklagten im Januar 1983 an, für eine von der Beklagten betreute Bauherrengemeinschaft als Generalunternehmerin 15 Zweifamilienhäuser zu erstellen. Dabei sicherte sie "eine exzellente Bauausführung nach
Die Beklagte schloß daraufhin im Januar 1984 mit der Klägerin einen "Generalunternehmervertrag", der für alle 15 Häuser dieselben Vertragsbestimmungen enthält, hinsichtlich des Hauses S.-weg Nr. 54 aber von ihr selbst als Bauherrin abgeschlossen wurde. Nach § 2 des Vertrages sollten der Vertrag, eine Anzahl weiterer Regelungen und die Bestimmungen des BGB im Rang vor der
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