BGH - Urteil vom 11.10.1990
VII ZR 110/89
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 1
BGHR VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Schlußzahlung 1
BauR 1991, 84
DRsp I(138)606b
LM § 16 [D] VOB/B 1973 Nr. 27
MDR 1991, 430
NJW-RR 1991, 275
WM 1991, 201
ZfBR 1991, 61
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen VII ZR 110/89

DRsp Nr. 1992/1005

Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

»Erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit einem Anspruch, den er aus einem Zurückbehaltungsrecht herleitet, liegt in einer so begründeten Zahlungsverweigerung regelmäßig keine schlußzahlungsgleiche Erklärung.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin bot der Beklagten im Januar 1983 an, für eine von der Beklagten betreute Bauherrengemeinschaft als Generalunternehmerin 15 Zweifamilienhäuser zu erstellen. Dabei sicherte sie "eine exzellente Bauausführung nach VOB zu."

Die Beklagte schloß daraufhin im Januar 1984 mit der Klägerin einen "Generalunternehmervertrag", der für alle 15 Häuser dieselben Vertragsbestimmungen enthält, hinsichtlich des Hauses S.-weg Nr. 54 aber von ihr selbst als Bauherrin abgeschlossen wurde. Nach § 2 des Vertrages sollten der Vertrag, eine Anzahl weiterer Regelungen und die Bestimmungen des BGB im Rang vor der VOB (Teil B und C) gelten. Am 12. August 1985 erteilte die Klägerin für das Haus Nr. 54 eine Schlußrechnung, die mit einer Restforderung von 57.650 DM endete. Nach Abzug von Kosten für Sonderwünsche des späteren Erwerbers fordert sie von der Beklagten die Zahlung von 53.499,99 DM.