BVerwG - Beschluss vom 12.10.2022
4 BN 52.21 (4 CN 6.22)
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ROG § 12 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 106/14

Verhältnis von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan; Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung; Hinweis nach § 12 Abs. 5 S. 2 ROG 2008

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 BN 52.21 (4 CN 6.22)

DRsp Nr. 2022/16547

Verhältnis von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan; Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung; Hinweis nach § 12 Abs. 5 S. 2 ROG 2008

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.

Die Revisionen werden zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ROG § 12 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 106/14