OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2001
23 W 46/01
Normen:
BGB § 812 § 242 § 401 Abs. 1 § 812 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 § 771 § 404 ; AGBG §§ 9 ff. § 1 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ; ZPO § 935 § 91 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 223
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 38801

Verhinderung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 23 W 46/01

DRsp Nr. 2001/13654

Verhinderung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Die formularmäßige Vereinbarung der Ablösung eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch eine Bürgschaft entsprechend eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Formblatts ist unwirksam, da die Vertragsklausel intransparent ist, weil der Auftragnehmer ihr nicht entnehmen kann, mit welcher Bürgschaft er den Gewährleistungseinbehalt ablösen kann. Daß die im Formblatt vorgeschriebene Bürgschaft auf erstes Anfordern als Ersetzungsalternative keinen angemessenen Ausgleich darstellt, kommt hinzu, ist aber ohne Bedeutung.2. Steht somit dem Sicherungsgeber ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde gegen den Gläubiger zu, so kann der Hauptschuldner vom Gläubiger verlangen, die Durchsetzung dieser Rechte gegen den Bürgen zu unterlassen.3. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

Normenkette:

BGB § 812 § 242 § 401 Abs. 1 § 812 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 § 771 § 404 ; AGBG §§ 9 ff. § 1 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ; ZPO § 935 § 91 ;

Gründe: