BVerwG - Beschluss vom 15.12.2020
3 B 34.19
Normen:
VwGO § 117 Abs. 1 S. 2-3; HRDG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 504
NVwZ-RR 2022, 86
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 939/13
VGH Hessen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2191/17

Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der schriftlich abgefassten Entscheidung bei Ortsabwesenheit wegen Heimarbeit; Transparenzgebot bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Rettungsdienstes

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 3 B 34.19

DRsp Nr. 2021/3561

Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der schriftlich abgefassten Entscheidung bei Ortsabwesenheit wegen Heimarbeit; Transparenzgebot bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Rettungsdienstes

Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO) gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 5 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2019, der durch Beschluss vom 2. August 2019 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 117 Abs. 1 S. 2-3; HRDG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I