Der BGH hat im Urteil (BauR 1992, 502 = NJW-RR 1992, 849) ausgeführt, daß ein Hofbelag u.U. als Bauwerk anzusehen ist. Er hat dabei an seine Rechtspr. zu Fallgestaltungen angeknüpft, in denen Bauwerke i.S. von § 638 BGB gegeben waren. Nach der Rechtspr. des BGH ist nicht ausschlaggebend, daß die Pflastersteine ohne besondere Beeinträchtigung wieder lösbar sind. Entscheidend ist vielmehr neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage, welche der Risikozuordnung durch die längere Verjährungsfrist für Bauwerke zugrundeliegt. Qualität und Nutzbarkeit des Belages hängen entscheidend auch von der Qualität des Unterbaues ab. Dieser ist verdeckt und birgt dementsprechend die für Baumängel typischen Risiken.
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