OLG Hamm - Urteil vom 23.09.2009
12 U 78/09
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 8;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/08

Verjährung der Honoraransprüche eines Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 78/09

DRsp Nr. 2009/28400

Verjährung der Honoraransprüche eines Architekten

Die Verjährung eines Architektenhonoraranspruchs, der auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützt ist, beginnt, wenn eine Frist von zwei Monaten nach Rechnungszugang abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH - VII ZR 288/02 - 27.11.2003).

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 8;

Gründe:

I.

Die Beklagten errichteten auf ihrem Hanggrundstück x in Siegen ein Wohnhaus. Der Kläger hatte Pläne für dieses Haus erstellt und war für die Beklagten auch während der Bauausführung tätig. Er erstellte unter dem 22.5.2000 eine Rechnung über "Bauleitung bis zur Fertigstellung des Rohbaus" über 1.160,00 DM brutto sowie eine weitere unter dem 6.9.2000 über "Unterstützung Ihrer eigenen Bauleitung und Beratung im Rahmen Ihrer Baumaßnahme für den Zeitraum ab Erstellung des Rohbaus " über 870,00 DM. Beide Rechnungen wurden beglichen.