BGH - Urteil vom 03.12.2019
KZR 23/17
Normen:
GWB § 1; GWB 2005 § 33 Abs. 4; ZPO § 287 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 110/13
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 58/15

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung der Preise wegen Preisabsprachen aufgrund Beteiligung an dem Kartell der Schienenfreunde; Beweiswürdigung der Auswirkungen auf das Preisniveau

BGH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen KZR 23/17

DRsp Nr. 2020/7543

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung der Preise wegen Preisabsprachen aufgrund Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde"; Beweiswürdigung der Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die klagende Partei zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. 2. Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss nicht festgestellt werden, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder auch "kartellbetroffen" war. Auf eine solche "Kartellbefangenheit" des Erwerbsvorgangs kommt es im Rahmen der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs damit nicht an.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.