Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 € eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch
-Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
-Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
-Verpfändung beweglicher Sachen,
-Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
-Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
-Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, oder
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