OLG Köln - Urteil vom 17.06.2020
11 U 186/19
Normen:
BGB § 650f;
Fundstellen:
BauR 2020, 1952
MDR 2020, 1243
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 294/18

Verjährung des Anspruchs auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 186/19

DRsp Nr. 2020/12367

Verjährung des Anspruchs auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit

Die Verjährung des Anspruchs auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit beginnt erst mit dem Sicherungsverlangen und nicht schon mit Abschluss des Bauvertrages.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 - 37 O 294/18 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 € eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch

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Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

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Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

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Verpfändung beweglicher Sachen,

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Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

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Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

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Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, oder

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