OLG München - Urteil vom 18.01.2011
9 U 2546/10
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 195 a.F.; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 635 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I , - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 18553/09

Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Architekten gegen den Statiker wegen Planungsmängeln

OLG München, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 9 U 2546/10

DRsp Nr. 2011/11021

Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Architekten gegen den Statiker wegen Planungsmängeln

1. Zu Chloridschäden an einer 1996 fertig gestellten Tiefgarage als Folge mangelhafter Planung des Architekten und des Statikers. 2. Der Planungsmangel erfordert kein schuldhaftes Handeln des Planers, wohl aber der Anspruch auf Ersatz für die Schäden am Bauwerk. 3. Die Gesamtschuldnersituation entsteht mit der baulichen Verwirklichung der mangelhaften Planung. 4. Zu Fragen der Verjährung des Ausgleichsanspruchs in Überleitungsfällen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 88.347,10 Euro.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 195 a.F.; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 635 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;

Gründe: