I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 88.347,10 Euro.
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