OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2013
15 A 318/13
Normen:
BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3491/10

Verjährung einer Beitragsforderung nach der technischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 15 A 318/13

DRsp Nr. 2014/18052

Verjährung einer Beitragsforderung nach der technischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.499,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.