OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2018
I-5 U 113/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 2; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 147/11

Verjährung einer Werklohnforderung bei Teilabnahme von Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I-5 U 113/13

DRsp Nr. 2018/3099

Verjährung einer Werklohnforderung bei Teilabnahme von Leistungen

1. Die Verjährung einer Werklohnforderung beginnt erst mit der Abnahme der Werkleistung. 2. Die Annahme von Teilabnahmen setzt eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner des Werkvertrages voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.929,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 2; BGB § 195;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Formel 1 Rennstall, Werklohn für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten eines Motorhomes, die sie auf der Grundlage einer Auftragsbestätigung vom 25.07.2006 für die Beklagte ausführte.