Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR
BGH, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen II ZR 54/91
DRsp Nr. 1992/407
Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR
»Ansprüche gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verjähren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern sie nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, grundsätzlich nach Maßgabe des § 159 Abs. 1HGB.Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt.«