OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.11.2001
1 U 272/01-61
Normen:
BGB §§ 195 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1313
OLGReport-Saarbrücken 2002, 41
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/99

Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 272/01-61

DRsp Nr. 2003/11332

Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden

»1. Ansprüche des Bestellers gegen den Werkunternehmer aus positiver Vertragsverletzung verjähren nach § 195 BGB in 30 Jahren. 2. Es handelt sich um einen nicht nach § 635 BGB, sondern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzenden entfernten Mangelfolgeschaden, wenn der Besteller die Kosten des Wassermehrverbrauchs geltend macht, der auf einem Leck der fehlerhaft verlegten Wasserleitung beruht.«

Normenkette:

BGB §§ 195 635 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Kläger verlangen von dem beklagten Sanitärunternehmen Schadensersatz in Höhe von 34406,60 DM mit der Behauptung, infolge eines von der Beklagten im Jahre 1991 unfachmännisch verlegten Wasserrohres seien ihnen während der Jahre 1995 und 1996, weil Wasser aus der Leitung getreten sei, erhebliche zusätzliche Wasserkosten entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zahlung von 34406,60 DM weiter.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie die ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte ist den Klägern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung i.V.m. § 254 BGB zur Zahlung von 13792,93 DM verpflichtet.