SchlHOLG - Urteil vom 04.09.2009
14 U 27/09
Normen:
BGB § 634a; BGB § 638 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 245
NJW-RR 2010, 1031
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 179/08

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Bauträger

SchlHOLG, Urteil vom 04.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 27/09

DRsp Nr. 2010/9833

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Bauträger

Die Grundsätze der Sekundärhaftung für Architekten gelten nicht für den Bauträgervertrag.

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 634a; BGB § 638 a.F.;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.