Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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