BGH - Urteil vom 26.04.1990
VII ZR 345/88
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1374
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Bauwerk 2
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Subunternehmer 1
BauR 1990, 603
DB 1990, 2261
DRsp I(138)591a-b
JZ 1991, 258
NJW-RR 1990, 1108
WM 1990, 1625
ZfBR 1990, 222
ZfBR 1993, 176, 178, 229
ZfBR 1994, 24
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Subunternehmer

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen VII ZR 345/88

DRsp Nr. 1992/1268

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Subunternehmer

»Läßt ein Subunternehmer Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, zuvor von einem weiteren Subunternehmer bearbeiten, so handelt es sich bei dessen Arbeiten jedenfalls dann um solche "bei Bauwerken", wenn der weitere Subunternehmer die Zweckbestimmung seiner Leistung kennt. Die Verjährungsfrist beträgt in einem solchen Fall fünf Jahre (im Anschluß an BGHZ 72, 206).«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger lieferte 1979/1980 der Firma R. GmbH Filterbehälter für mehrere städtische Schwimmbadanlagen, die die Firma R GmbH alsdann einbaute. Der Beklagte stellte als Subunternehmer des Klägers die Innenbeschichtung der Behälter her.