OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2021
2 Ws 2/21 (S)
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 8/07
AG Cottbus, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 57 M 109/20

Verjährung von Kostenansprüchen der Staatskasse aus einem Strafverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 2/21 (S)

DRsp Nr. 2021/13212

Verjährung von Kostenansprüchen der Staatskasse aus einem Strafverfahren

1. Die vierjährige Verjährungsfrist (§ 5 Abs. 1 S. 1 GKG) von Kostenforderungen der Staatskasse aus einem Strafverfahren beginnt mit Erlass der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung. 2. Soweit die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung neu beginnt, ist es Sache des Gläubigers, den Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen. Dabei spricht kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer der Deutschen Post zur Beförderung übergebenen Sendung.

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 (57 M 109/20) wird auch insoweit aufgehoben, als damit durch die weitere Beteiligte die Forderung aus der Kostenrechnung vom 4. November 2009 in Höhe von zunächst 13.444,58 € und nunmehr noch in Höhe von 11.278,17 € zu dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Aktenzeichen 1750 Js 393/95 vollstreckt wird.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.