OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.03.2015
1 U 84/13
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 3; BGB § 638 Abs. 2 a.F.; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 115/12

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln bei der AbnahmeHaftung des Unternehmers für Verschulden eines Bauleiters

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 1 U 84/13

DRsp Nr. 2017/11554

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln bei der Abnahme Haftung des Unternehmers für Verschulden eines Bauleiters

1. Der vom Unternehmer mit der Bauleitung und der Abnahme beauftragte Bauleiter handelt bei der Abnahme des Werks arglistig, wenn er Mängel verschweigt, die einem fachkundigen Bauleiter schlechterdings nicht verborgen bleiben konnten und wenn ihm bewusst ist, dass diese Mängel für den Bauherrn von Erheblichkeit sind. 2. Die Arglist des Bauleiters ist dem Unternehmer im Rahmen des § 638 BGB a.F. zuzurechnen, wenn er ihn mit der Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit beauftragt und sich gegenüber dem Bauherrn ungeprüft dessen Angaben zu eigen gemacht hat. 3. Erfolgte die Abnahme vor dem 31.12.2001, so verlängert sich die Verjährungsfrist im Falle arglistigen Verschweigens der Mängel gem. § 638 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 634a Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf drei Jahre nach Kenntniserlangung von den Mängeln.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.8.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 115/12 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass

1. die Beklagte - über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus - verurteilt wird,