OLG Dresden - Beschluss vom 11.08.2009
10 U 149/09
Normen:
BGB § 634a; BGB § 638;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2375/07

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 10 U 149/09

DRsp Nr. 2010/9745

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung

Allein das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk (hier: einer fehlerhaften Blechabdeckung von Gesimsen und fehlerhafte Ausführung der Putzanschlüsse) vermag im Rahmen der Bauüberwachung durch Mitarbeiter eines Architekten noch nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der Bauüberwachung zu begründen. Ein einer Arglisthaftung gleichstehendes Organisationsverschulden des Architekten vermag daher nur in besonders krass gelagerten Ausnahmefällen, dem Architekten den Einwand der Mängelverjährung abzuschneiden. Nachlässigkeiten von Mitarbeitern im Einzelfall reichen hierfür nicht aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.01.2009, Az.: 5 O 2375/07, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.