Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
BGH, Urteil vom 16.11.1967 - Aktenzeichen III ZR 12/67
DRsp Nr. 1996/15151
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
Die - im Gesetz ungeregelt gebliebenen - Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen/Vertragsschluß verjähren grundsätzlich gem. § 197BGB in 30 Jahren; ausnahmsweise gilt die für den einschlägigen Erfüllungsanspruch bestimmte kürzere Frist in Fällen, bei den der verlangte Schadensersatz - das Vertrauensinteresse - sich inhaltlich mit dem Erfüllungsinteresse deckt.