Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen den Bekagten Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 Ziffer 6 und 7 VOB/B wegen mangelhafter Ausführung der Malerarbeiten am Bauvorhaben der Eheleute St. in St.-B. nicht zu.
Diese Ansprüche sind jedenfalls verjährt.
Da die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, betrug die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß § 13 Ziffer 4 VOB/B zwei Jahre.
Die Frist begann gemäß Ziffer 5 Satz 3 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der Übergabe des Bauvorhabens an die Bauherren. Die Abnahme des Hauses durch die Eheleute St. erfolgte am 07./08.05.1991, so daß die Gewährleistungsfrist grundsätzlich am 08.05.1993 ablief.
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