OLG Köln - Urteil vom 09.03.1995
18 U 149/94
Normen:
BGB § 639 Abs. 1 § 477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 702
OLGReport-Köln 1995, 153

Verjährungsunterbrechung durch Beweisverfahren

OLG Köln, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 18 U 149/94

DRsp Nr. 1995/4906

Verjährungsunterbrechung durch Beweisverfahren

1. Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist.2. Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1 § 477 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen den Bekagten Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 Ziffer 6 und 7 VOB/B wegen mangelhafter Ausführung der Malerarbeiten am Bauvorhaben der Eheleute St. in St.-B. nicht zu.

Diese Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

Da die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, betrug die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß § 13 Ziffer 4 VOB/B zwei Jahre.

Die Frist begann gemäß Ziffer 5 Satz 3 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der Übergabe des Bauvorhabens an die Bauherren. Die Abnahme des Hauses durch die Eheleute St. erfolgte am 07./08.05.1991, so daß die Gewährleistungsfrist grundsätzlich am 08.05.1993 ablief.