BGH - Urteil vom 15.02.2019
V ZR 77/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BauGB-MaßnahmenG (1993) § 6 Abs. 3 S. 4; BauGB § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 857
MDR 2019, 929
NJW 2019, 2602
NZBau 2019, 575
NZM 2019, 597
NotBZ 2019, 381
WM 2019, 2210
ZMR 2019, 736
ZfBR 2019, 558
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 130/16
OLG Düsseldorf, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 157/16

Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist; Angemesenheit einer Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde; Gewährung eines Preisnachlasses von 29 v.H. gegenüber dem Verkehrswert

BGH, Urteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 77/18

DRsp Nr. 2019/8589

Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist; Angemesenheit einer Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde; Gewährung eines Preisnachlasses von 29 v.H. gegenüber dem Verkehrswert

a) Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2018 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 2016 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BauGB-MaßnahmenG (1993) § 6 Abs. 3 S. 4; BauGB § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand