OLG Köln - Urteil vom 10.03.1995
19 U 111/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 865
DRsp I(145)448a
OLGReport-Köln 1995, 209
VersR 1996, 510

Verkehrssicherungspflicht des Gerüstbauunternehmers bei Lieferung einer Leiter

OLG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 111/94

DRsp Nr. 1995/4911

Verkehrssicherungspflicht des Gerüstbauunternehmers bei Lieferung einer Leiter

1. Bricht bei einer von einem Gerüstbauunternehmen gelieferten Leiter beim Betreten eine Sprosse, weil sie an einer Seite angefault war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß die Leiter vor der Auslieferung nicht mit genügender Sorgfalt überprüft worden ist.2. Der Anscheinsbeweis wird nicht durch die Behauptung entkräftet, jede Leiter werde vor der Auslieferung mit einer Methode (Hammerschlag) überprüft, die unzweifelhaft geeignet sei, etwaige Beschädigungen der Leiter festzustellen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz der geltend gemachten Lohnkosten in Höhe von 6.750,04 DM verpflichtet ist ( §§ 823 Abs. 1, 276 BGB). Denn es ist davon auszugehen, daß die Beklagte der Klägerin eine Leiter geliefert hat, deren eine Sprosse angefault war, daß die Auslieferung dieser Leiter bei genügender Sorgfalt hätte vermieden werden können und daß der vom Zeugen H. erlittene Unfall auf der Schadhaftigkeit der Leiter beruht.