Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz der geltend gemachten Lohnkosten in Höhe von 6.750,04 DM verpflichtet ist ( §§ 823 Abs. 1, 276 BGB). Denn es ist davon auszugehen, daß die Beklagte der Klägerin eine Leiter geliefert hat, deren eine Sprosse angefault war, daß die Auslieferung dieser Leiter bei genügender Sorgfalt hätte vermieden werden können und daß der vom Zeugen H. erlittene Unfall auf der Schadhaftigkeit der Leiter beruht.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|