Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 608,09 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen.
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