OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2023
11 U 73/22
Normen:
BGB § 839; GG i. V. m. Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;
Fundstellen:
MDR 2023, 985
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.04.2022

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich scharfkantiger Höhenunterschiede auf dem Gehweg

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 11 U 73/22

DRsp Nr. 2023/6324

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich scharfkantiger Höhenunterschiede auf dem Gehweg

Eine auf einem innerstädtischen Gehweg in Gehrichtung verlaufende scharfkantige Aussparung mit einer Tiefe von bis zu 3,2 cm kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein, u. a. weil Fußgänger beim Betreten der Kante mit dem Fuß seitlich umknicken und sich dadurch verletzen können. Wenn die Stelle für einen Fußgänger, der durch sie gestürzt ist, bei der Einhaltung der von ihm zu fordernden Eigensorgfalt als Gefahrenstelle erkennbar war, begründet dies in der Regel sein Mitverschulden. Eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht für scharfkantige Höhenunterschiede im Gehwegbereich allein wegen ihrer Erkennbarkeit kommt allenfalls für außergewöhnlich hohe Niveauunterschiede in Betracht, die schon mit beiläufigem Blick als für die Gehsicherheit gefährliche Unebenheit erkannt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 608,09 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen.